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Rechtsschutz (Auszug aus dem URG)
Wer in seinen Rechten verletzt wird, kann gemäss URG Art. 62 Abs. 1 verlangen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die beklagte Person zu verpflichten, die Herkunft der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Gegenstände anzugeben. Möglich sind auch Klagen nach dem Obligationenrecht OR auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes. Gemäss URG Art. 63 Abs. 1 kann das Gericht «die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz der beklagten Person befinden.» Dies gilt nicht für ausgeführte Werke der Baukunst. Des Weiteren kann eine Person, die auf gravierende Weise in ihren Rechten verletzt wird oder solche Verletzungen befürchten muss, die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wie Beweissicherung, Ermittlung der Herkunft, zur Wahrung des bestehenden Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beantragen.
Strafbestimmungen
Bei Verstössen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte handelt es sich um Antragsdelikte. Das heisst, dass die in ihren Rechten verletzte Person von sich aus Strafantrag stellen muss. Als Strafmass gelten grundsätzlich Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse. Wer die Tat gewerbsmässig begeht, muss mit Gefängnis und Busse bis zu 100'000 Franken rechnen.
Der Urheberrechtsverletzung schuldig ist gemäss URG Art. 67 Abs. 1, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
- a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
- b. ein Werk veröffentlicht;
- c. ein Werk ändert;
- d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
- g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
- k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
- l. ein Computerprogramm vermietet.
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